Kfz-Versicherung

Versicherungen

Gut versichert, wenn´s mal kracht

Wenn Sie ein Kraftfahrzeug für den Straßenverkehr zulassen wollen, ist dafür der Abschluss einer Kfz- Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Damit sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden abgedeckt, die anderen durch Ihr Kraftfahrzeug entstehen. Um auch die Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug abzusichern, sollten Sie zumindest eine Teilkaskoversicherung abschließen. Die Vollkaskoversicherung bietet sich an, wenn Sie bei einem durch Sie verschuldeten Totalschaden nicht auf die Versicherungsleistung verzichten wollen oder können.

Versicherungsbeginn
Beginnt eine Kfz-Haftpflichtversicherung bis zum 1.7. eines Jahres, so erfolgt eine Rückstufung bereits zum nächsten 1.1., wenn für mindestens 6 Monate Versicherungsschutz im Kalenderjahr bestand (z.B. Beginn 30.6.2000 nächste Rückstufung zum 1.1.2001, oder Beginn 15.7.2000 nächste Rückstufung 1.1.2002).

Schadenshöhe
Ist ein Schaden gering so kann der Versicherungsnehmer innerhalb von 6 Monaten nach
Zugang der Regulierungsmitteilung den geleisteten Betrag erstatten. Der Vertrag wird dann als schadensfrei behandelt, es erfolgt eine Rückstufung.

Regresspflicht
Wird das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person einem Dritten überlassen, der keine gültige Fahrerlaubnis hat, so kann im Schadenfall  Regress beim Versicherungsnehmer oder der mitversicherten Person genommen werden.

Einstufung bei Erstzulassung
Wird erstmals ein Fahrzeug zugelassen, so erfolgt die Einstufung in  der Regel in der Klasse ‚S‘ mit 170% des Grundbeitrages. Eine günstigere Einstufung in SF 1/2 mit i.d.R. 120% ist in folgenden Fällen möglich:

  • wenn auf den Versicherungsnehmer bereits ein PKW zugelassen ist (Zweitwagenregelung)
  • wenn auf den Ehegatten bereits ein PKW zugelassen ist, der in einer  Schadenfreiheitsklasse ist; Voraussetzung, der Versicherungsnehmer hat seit mindestens einem Jahr eine gültige Fahrerlaubnis
  • wenn der Versicherungsnehmer seit mindestens 3 Jahren eine entsprechende amtliche Fahrerlaubnis hat.

Übertragung des Schadenfreiheitsrabattes
In bestimmten Fällen kann eine Übertragung des Schadenfreiheitsrabattes erfolgen, wenn z.B. eine ältere Person den Führerschein abgibt. Voraussetzung hierfür ist jedoch i.d.R. das Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft oder ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie mit dem Rabattempfänger.

Polizeiliche Anzeige
in der Teil- bzw. Vollkaskoversicherung muss eine polizeiliche Anzeige nicht nur bei einem
Diebstahlschaden, sondern auch bei Brand- und Haarwildschaden über einem bestimmten Betrag erfolgen.

Kündigung
Wird die Kfz-Haftpflichtversicherung wegen einer Beitragserhöhung gekündigt, so gilt die
Kündigung ab dem Zeitpunkt der Beitragserhöhung. Spätestens zu diesem Termin sollte man eine neue Doppelkarte haben, sonst fährt man ohne Versicherungsschutz.

Vollkasko für den Urlaub
Um im Urlaub vor den finanziellen Folgen eines selbstverschuldeten Unfalls geschützt zu sein, empfiehlt sich der Abschluss einer Vollkaskoversicherung. Dies ist auch für eine kurze Dauer möglich (z.B. ein bis zwei Wochen).

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